Strom darf nicht abgestellt werden – neues Gesetz: Was Verbraucher jetzt wissen müssen
Geschrieben von: Luis
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Lesezeit 10 min
239.269 Mal haben deutsche Grundversorger 2024 tatsächlich den Strom abgestellt. Ein Plus von 17 Prozent in einem einzigen Jahr. Diese Zahl stammt aus dem aktuellen Monitoringbericht der Bundesnetzagentur, und sie macht eines deutlich: Wer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, hat ein reales Risiko, im Dunkeln zu sitzen.
Genau hier setzt das Thema "Strom darf nicht abgestellt werden - neues Gesetz" aktuell an – konkret die zuletzt geänderte Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und der parlamentarische Reformentwurf zum Energiewirtschaftsgesetz vom August 2025. Beide stärken deine Rechte als Verbraucher spürbar. Sie zwingen den Energieversorger zu längeren Vorwarnzeiten, zur Ratenzahlung und zu echten Lösungsangeboten, bevor die Sperrung überhaupt durchgeführt werden darf.
Was viele nicht wissen: Ein Großteil der Stromsperren ist juristisch angreifbar. Wer die Regeln kennt, wendet die meisten ab.
Strom darf nicht abgestellt werden - neues Gesetz: Was sich konkret geändert hat
Die rechtliche Grundlage für jede Stromabschaltung in der Grundversorgung ist §19 StromGVV. Diese Verordnung wurde zuletzt am 14. Juni 2024 angepasst – die wichtigste Gesetzesänderung der letzten Jahre für Verbraucher in Zahlungsschwierigkeiten. Im August 2025 hat die Bundesregierung zusätzlich einen Entwurf in den Bundestag eingebracht, der über die §§41f und 41g EnWG neu auch Sondervertragskunden außerhalb der Grundversorgung schützen soll.
Drei zentrale Änderungen solltest du kennen:
Erstens: Die Ankündigung der konkreten Sperrung muss seit 2021 acht Werktage vor dem Termin erfolgen, nicht mehr nur drei.
Zweitens: Der Versorger muss dir aktiv eine Abwendungsvereinbarung anbieten – mit zinsfreier Ratenzahlung.
Drittens: Bei besonderen Härten – schwangere Frauen, pflegebedürftige Menschen, kleine Kinder, schwerwiegende Erkrankungen – darf gar nicht gesperrt werden.
Das Ziel der Gesetzesänderung ist klar: Strom als Daseinsvorsorge behandeln, nicht als reines Wirtschaftsgut. Eine Sperre soll das letzte Mittel sein, nicht das erste.
Wann darf der Strom nicht abgestellt werden? Alle Voraussetzungen im Überblick
Eine Stromsperre ist nicht grundsätzlich verboten. Sie ist aber an eine Kette von Voraussetzungen geknüpft, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen. Fehlt auch nur eine davon, ist die Sperre rechtswidrig – und du kannst sie gerichtlich angreifen.
Die gesetzliche Checkliste nach § 19 Abs. 2 StromGVV
Voraussetzung
Details
Zahlungsrückstand ≥ 100 €
Mindestens zwei unbezahlte Monatsabschläge; Summe übersteigt das Doppelte des monatlichen Abschlags. Bestrittene oder gestundete Rechnungen zählen nicht mit.
Schriftliche Sperrandrohung
Muss mit mindestens vier Wochen Vorlauf schriftlich zugestellt werden. Kann mit einer Mahnung kombiniert sein, muss aber klar als Androhung erkennbar sein.
Zweite Ankündigung
Mindestens acht Werktage vor dem konkreten Sperrdatum muss eine zweite schriftliche Benachrichtigung erfolgen.
Angebot einer Abwendungsvereinbarung
Der Versorger muss aktiv eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung anbieten – nicht erst auf Anfrage.
Verhältnismäßigkeit
Die Sperre muss im Verhältnis zur Schuldhöhe und zur persönlichen Situation angemessen sein.
Wenn auch nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, darf nicht gesperrt werden. Das gilt unabhängig davon, wie hoch der Rückstand ist.
Checkliste: Was sofort zu prüfen ist
Wenn du eine Sperrandrohung erhalten hast, prüfe diese Punkte sofort:
Beträgt der Rückstand tatsächlich mehr als 100 Euro?
Liegen mindestens vier Wochen zwischen der Androhung und dem Sperrdatum?
Hat der Versorger dir eine Abwendungsvereinbarung aktiv angeboten?
Hast du die zweite Ankündigung mindestens acht Werktage vor dem Termin erhalten?
Hast du die Rechnung beanstandet oder um Stundung gebeten?
Liegen bei dir Härtefallgründe vor (Erkrankung, Pflegebedürftigkeit, kleine Kinder)?
Besondere Härtefälle: Wann ist eine Sperre generell rechtswidrig?
Es gibt Lebensumstände, bei denen eine Stromsperre selbst dann nicht durchgeführt werden darf, wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sogenannten Härtefälle sind in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV verankert und wurden durch die Novelle 2024 klarer gefasst.
Medizinische Härtefälle
Eine Sperre ist rechtswidrig, wenn ein Haushaltsmitglied auf elektrisch betriebene medizinische Geräte angewiesen ist:
Heimdialysegeräte
Sauerstoffkonzentratoren und Beatmungsgeräte
Insulinpumpen und Kühlpflicht für Medikamente (z. B. Insulin)
Herzschrittmacher-Überwachungsgeräte
Elektrische Rollstühle mit aktiver Steuerung
Was zu tun ist: Das zuständige Attest des behandelnden Arztes dem Versorger schriftlich zukommen lassen – am besten per Einwurfeinschreiben mit gleichzeitiger Sperrandrohung im Begleitbrief.
Soziale Härtefälle
Schwangere Frauen (ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat nach Rechtsprechung einiger Landgerichte)
Haushalte mit Kindern unter drei Jahren
Pflegebedürftige Personen (Pflegegrad 3 oder höher), wenn die Versorgung durch die Sperre gefährdet wird
Alleinlebende Senioren über 80 in der Heizperiode (Oktober bis April)
Technische Härtefälle
Stromabhängige Heizungssysteme (Wärmepumpe, Gasbrennwerttherme mit elektrischer Steuerung, Pelletkessel) in der Heizperiode
Elektrisch gesicherter Aufzug in einem Mehrfamilienhaus, wenn Bewohner der oberen Etagen auf ihn angewiesen sind
Formale Fehler des Versorgers als Härtefall
Auch wenn auf Versorgerseite Fehler vorliegen, greift das Sperrverbot:
Rechnung enthält sachliche Fehler oder wurde beanstandet
Versorger hat keine Abwendungsvereinbarung angeboten
Fristen wurden nicht korrekt eingehalten
Rückstand liegt unter 100 Euro
Wichtig: Härtefallgründe musst du dem Versorger schriftlich mitteilen und – soweit möglich – nachweisen. Nur mündlich vorgebrachte Einwände haben im Streitfall keinen rechtlichen Wert.
Was tun, wenn der Strom abgestellt wurde? Schritt-für-Schritt-Anleitung
Phase 1: Mahnung mit Sperrandrohung kommt ins Haus
Du hast noch mindestens vier Wochen Zeit – nutze sie vollständig.
Schritt 1: Fordere sofort schriftlich eine Abwendungsvereinbarung an. Verwende ein Einschreiben. Formuliere klar: „Ich fordere Sie gemäß § 19 Abs. 5 StromGVV auf, mir unverzüglich eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreier monatlicher Ratenzahlung anzubieten."
Schritt 2: Prüfe die Rechnung auf sachliche Richtigkeit. Hast du Anlass, die Höhe zu bestreiten? Dann tue das schriftlich – gleichzeitig mit der Forderung nach der Abwendungsvereinbarung. Bestrittene Beträge dürfen nicht in den Rückstand eingerechnet werden.
Schritt 3: Prüfe, ob du Anspruch auf staatliche Unterstützung hast. Bürgergeld-Empfänger und Geringverdiener können beim Jobcenter oder Sozialamt ein zinsloses Darlehen zur Tilgung von Energieschulden beantragen (§ 24 SGB II).
Schritt 4: Kontaktiere die Verbraucherzentrale oder eine Schuldnerberatungsstelle (Caritas, Diakonie, AWO). Beide arbeiten kostenlos und prüfen, ob die Androhung rechtmäßig ist.
Phase 2: Konkrete Ankündigung mit acht Werktagen Vorlauf
Jetzt zählen Stunden, nicht Tage.
Schritt 1: Ist die Abwendungsvereinbarung noch nicht angeboten worden? Erneut schriftlich einfordern und gleichzeitig mitteilen, dass die Sperre mangels Angebot rechtswidrig wäre. Kopie an die Bundesnetzagentur (per E-Mail: poststelle@bnetza.de).
Schritt 2: Liegen Härtefallgründe vor? Arztatteste, Pflegebescheide, Geburtsurkunden – alles, was deinen Härtefall belegt, jetzt beilegen.
Schritt 3: Bei akuter Gefahr für Leib und Leben (Beatmungsgerät, Dialyse): Zusätzlich die lokale Energieaufsichtsbehörde und – im Extremfall – das zuständige Amtsgericht per einstweiliger Verfügung einschalten. Anwälte für Energierecht arbeiten bei solchen Anträgen häufig mit 24-Stunden-Notfallreaktionszeiten.
Phase 3: Der Strom ist bereits gesperrt
Auch jetzt ist nicht alles verloren – aber Schnelligkeit ist entscheidend.
Schritt 1: Versorger sofort schriftlich kontaktieren. Beantrage die sofortige Wiederherstellung mit Verweis auf die Abwendungsvereinbarungspflicht.
Schritt 2: Jobcenter oder Sozialamt kontaktieren. Ein einmaliges Darlehen zur Deckung der Energieschuld ist möglich. Antrag sofort stellen und Bearbeitungsbestätigung schriftlich anfordern.
Schritt 3: Bundesnetzagentur informieren. Die Behörde kann bei offensichtlich rechtswidrigen Sperrungen intervenieren.
Schritt 4: Verbraucherzentrale oder Rechtsanwalt hinzuziehen, wenn der Versorger nicht reagiert.
In allen drei Phasen gilt: Kommuniziere ausschließlich schriftlich. Was nicht dokumentiert ist, existiert im Streitfall nicht.
Die Abwendungsvereinbarung: Dein stärkstes Mittel gegen die Sperrung
Die Abwendungsvereinbarung (§ 19 Abs. 5 StromGVV) ist das wirksamste Instrument, um eine Stromsperre rechtlich zu verhindern. Sie zwingt den Versorger zu einem verbindlichen Zahlungsplan – und solange du diesen einhältst, darf nicht gesperrt werden.
Was muss die Abwendungsvereinbarung enthalten?
Zinsfreie Ratenzahlung (kein Versorger darf hier Zinsen verlangen)
Ratenhöhe, die tatsächlich leistbar ist
Zeitraum der Ratenzahlung: bei Schulden bis 300 Euro üblicherweise 6–18 Monate, darüber 12–24 Monate
Regelung zum Umgang mit laufenden Abschlägen parallel zur Ratenzahlung
Was passiert, wenn der Versorger kein Angebot macht?
Dann ist die Sperre rechtswidrig – Punkt. Der Versorger hat keine Wahl. Ein fehlendes Angebot ist ein formaler Fehler, den du sofort und schriftlich geltend machen solltest. Versorger, die diesen Fehler begehen, riskieren außerdem Beschwerden bei der Bundesnetzagentur und Bußgelder.
Musterformulierung für dein Schreiben
„Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihre Sperrandrohung vom [Datum]. Ich fordere Sie hiermit ausdrücklich und gemäß § 19 Abs. 5 StromGVV auf, mir unverzüglich eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreier monatlicher Ratenzahlung anzubieten. Bis zum Eingang Ihres Angebots und während des Laufs einer rechtsgültig abgeschlossenen Vereinbarung ist eine Sperrung unzulässig. Mit freundlichen Grüßen, [Name, Adresse, Kundennummer]"
Dieses Schreiben per Einwurfeinschreiben senden. Den Einlieferungsbeleg aufbewahren.
Wie lange darf der Strom abgeschaltet bleiben? Kosten und Fristen
Keine gesetzliche Höchstdauer – aber klare Wiederanschlusspflicht
Die StromGVV kennt keine gesetzliche Höchstdauer für eine Sperrung. § 19 Abs. 7 StromGVV verpflichtet den Grundversorger jedoch, die Versorgung unverzüglich – in der Praxis: binnen 24 Stunden nach Zahlungseingang – wiederherzustellen, wenn:
der Rückstand vollständig bezahlt ist, oder
eine wirksame Abwendungsvereinbarung abgeschlossen wurde, oder
ein Härtefall nachgewiesen wird, der die Sperre von Anfang an unzulässig machte
Die Kosten einer Stromsperre im Überblick
Kostenposition
Typischer Betrag
Sperrgebühr
ca. 55 €
Wiederinbetriebnahme
ca. 70 €
Mahngebühren (2–3 Mahnungen)
10–30 €
Inkassogebühren (bei Beauftragung)
50–150 €
Mögliche Gesamtkosten zusätzlich zur Schuld
185–305 €
Aus einem ursprünglichen Rückstand von 100 Euro werden durch Sperre, Wiederanschluss und Nebenkosten schnell 300–400 Euro. Das ist ein handfestes finanzielles Argument dafür, Sperrandrohungen so früh wie möglich zu begegnen.
Notstromversorgung als langfristige Absicherung
Selbst eine offensichtlich rechtswidrige Sperre kannst du erst nachträglich angreifen. Zwischen Abschaltung und Wiederherstellung sitzt du – mit deinen Mietern, deiner Familie, deinem Kühlschrank – ohne Strom. Genau diese Lücke schließt eine eigene Notstromversorgung.
Eine Plug-and-Play-Lösung wie der Zendure SolarFlow 3000 Mix Series speichert Energie aus dem Hausnetz oder aus Solarmodulen und stellt sie bei Bedarf wieder bereit. Damit lassen sich die wichtigsten Verbraucher in der Wohnung – Licht, Router, Kühlschrank, Heizungssteuerung – über Stunden oder Tage weiter versorgen. Du brauchst keine Photovoltaikanlage auf dem Dach und keinen Hauselektriker.
Eines sollte allerdings klar sein: Ein Speicher verhindert leider keine Stromsperre. Er entkoppelt dich nur von ihren unmittelbaren Folgen. In Kombination mit einem Balkonkraftwerk reduziert er außerdem deinen laufenden Stromverbrauch aus dem Netz – und damit das Risiko, durch steigende Energiepreise überhaupt in Zahlungsverzug zu geraten. Wer einmal nachgerechnet hat, wie schnell aus knappen Abschlägen ein vierstelliger Rückstand werden kann, sieht in einem eigenen Speicher mehr als ein technisches Spielzeug.
Fazit: Strom darf nicht abgestellt werden – aber nur, wenn du deine Rechte kennst und nutzt
Das neue Gesetz ist kein Freibrief. Wer schweigt, riskiert die Sperre. Wer handelt, hat erheblich bessere Karten:
Die novellierte StromGVV verpflichtet Grundversorger seit 2024 zu längeren Fristen, aktiven Ratenzahlungsangeboten und strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfungen. Der Reformentwurf zum EnWG aus 2025 wird diesen Schutz in absehbarer Zeit auch auf Sondervertragskunden ausdehnen. Wer die Checkliste aus Abschnitt 2 abarbeitet, die Abwendungsvereinbarung konsequent einfordert und Härtefälle schriftlich belegt, wendet den Großteil aller Stromsperren erfolgreich ab – noch bevor der Techniker klingelt.
Wer darüber hinaus strukturell unabhängiger werden möchte, denkt über eine eigene Notstromversorgung nach. Nicht als Notlösung, sondern als dauerhafte Maßnahme gegen steigende Energiekosten und die Risiken, die mit ihnen kommen.
FAQs
Wann genau darf der Versorger den Strom nicht abstellen?
Wenn die Schulden unter 100 Euro liegen oder das Doppelte des monatlichen Abschlags nicht übersteigen, ist eine Sperre nicht zulässig. Das gleiche gilt bei Härtefällen – etwa Kleinkindern, schwangeren Frauen oder pflegebedürftigen Menschen im Haushalt – sowie bei Rechnungs- oder Fristfehlern des Versorgers.
Wie früh muss eine Stromsperre angekündigt werden?
Energieversorger müssen vor einer Stromabschaltung mindestens 8 Werktage im Voraus den konkreten Abschalttag ankündigen und Hilfsangebote wie Ratenzahlungen klar kommunizieren. Besondere Härtefälle, wie Haushalte mit Kleinkindern oder pflegebedürftigen Personen, sind von Stromabschaltungen ausgeschlossen und müssen individuell geprüft werden.
Darf der Strom abgestellt werden, wenn niemand zuhause ist?
In den meisten deutschen Mehrfamilienhäusern sitzen die Zähler im Treppenhaus oder im Keller – der Versorger braucht keinen Zutritt zur Wohnung. Die Sperre kann auch in deiner Abwesenheit durchgeführt werden. Steht der Zähler in der Wohnung, ist ein angekündigter Termin erforderlich, und der Versorger muss verhältnismäßig reagieren, wenn du nicht öffnest.
Was gilt bei einer Stromsperre mit Kindern im Haushalt?
Pauschalen Schutz gibt es nicht. Bei Kleinkindern – insbesondere unter drei Jahren – greift aber regelmäßig die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, die familiäre Situation schriftlich mitzuteilen und ein ärztliches Attest beizulegen, wenn gesundheitliche Risiken durch fehlende Heizung, Lebensmittelkühlung oder Lichtversorgung bestehen.
Übernimmt das Jobcenter oder Sozialamt meine Stromschulden?
In Härtefällen ist das möglich. Sowohl das Jobcenter (bei Bürgergeld nach § 22 Abs. 8 SGB II) als auch das Sozialamt (bei Sozialhilfe nach § 36 SGB XII) können ein Darlehen zur Übernahme der Stromschulden gewähren, wenn die Sperre eine ernsthafte soziale Notlage auslösen würde. Den Antrag musst du schriftlich stellen und die Lage glaubhaft machen – etwa durch eine Bescheinigung des Versorgers, Atteste oder die schriftliche Sperrandrohung. Das Darlehen wird in der Regel direkt an den Energieversorger ausgezahlt und in kleinen monatlichen Raten von deinen laufenden Leistungen einbehalten.
Darf mir der Vermieter den Strom abstellen, wenn ich die Miete nicht zahle?
Nein. Mietvertrag und Stromliefervertrag sind zwei getrennte Rechtsbeziehungen – dein Stromanbieter ist nicht dein Vermieter. Selbst in den seltenen Fällen, in denen der Vermieter den Strom mitliefert, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen klargestellt: Eine eigenmächtige Versorgungsunterbrechung durch den Vermieter ist unzulässig, auch bei erheblichem Mietrückstand. Ihm bleiben nur der Mahnbescheid, die Zahlungsklage oder bei schwerwiegendem Rückstand die fristlose Kündigung – aber nie das eigenmächtige Abdrehen.
Darf der Strom nachts oder am Wochenende abgestellt werden?
Nein. Nach § 19 Abs. 3 StromGVV darf eine Sperrung nur an Werktagen zwischen 8 und 13 Uhr durchgeführt werden – und nicht an einem Freitag sowie nicht unmittelbar vor einem Feiertag. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Betroffene noch am selben Tag Hilfe organisieren können.
Was passiert, wenn ich während einer laufenden Abwendungsvereinbarung eine Rate nicht zahle?
Der Versorger darf dann kündigen und eine neue Sperre androhen. Allerdings muss er dich zuvor schriftlich auf den Zahlungsverzug hinweisen und dir eine kurze Nachfrist setzen. Eine sofortige Sperre ohne diesen Hinweis wäre erneut rechtswidrig.
Kann ein Sondervertragskunde (kein Grundversorgungskunde) auch geklagt werden?
Nach aktuellem Stand (Mai 2026) sind Sondervertragskunden schwächer geschützt, weil die StromGVV formal nur für Grundversorgungsverträge gilt. Der Entwurf zu §§ 41f, 41g EnWG wird diesen Schutz auf alle Haushaltskunden ausdehnen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes können sich Sondervertragskunden nur auf allgemeine Vertragsrechte und das AGB-Recht stützen – bei groben Fristenfehlern des Anbieters aber mit guten Erfolgsaussichten.
Muss ich den Grund für meinen Zahlungsverzug erklären?
Nein. Du bist nicht verpflichtet, die Ursache deines Zahlungsrückstands zu erläutern. Die Schutzrechte der StromGVV gelten unabhängig davon, warum der Rückstand entstanden ist.
Was ist, wenn der Versorger trotz laufender Abwendungsvereinbarung sperrt?
Das ist eine schwerwiegende Vertragsverletzung und gleichzeitig ein Verstoß gegen die StromGVV. Du kannst sofort rechtlich vorgehen: einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht, Beschwerde bei der Bundesnetzagentur und Schadensersatzansprüche wegen der Sperrkosten und entstandener Schäden (z. B. verdorbene Lebensmittel).
Gilt das Sperrverbot auch für Gasversorgung?
Ja. Die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) enthält in § 19 nahezu identische Regelungen. Die hier beschriebenen Rechte gelten sinngemäß auch für Gassperrungen.
An wen kann ich mich kostenlos wenden?
Verbraucherzentrale deines Bundeslandes (bundesweit, kein Geld)
Schuldnerberatung der Caritas, Diakonie oder AWO (kostenlos, ortsansässig)
Bundesnetzagentur (Beschwerde online oder per Post, kostenlos)
Jobcenter oder Sozialamt bei Anspruch auf staatliche Hilfen